AGB

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nach obenNutzungsrechte

  1. Der Anbieter gewährt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr entsprechend der individuell vereinbarten Anzahl der Arbeitsplätze. Die in der Software enthaltenen copyright Vermerke dürfen nicht geändert oder gelöscht werden.
  2. Der Lizenznehmer darf die Software nur selbst benutzen. Er darf Firmenangehörigen die Nutzung gestatten.
  3. Das Eigentum an der Software verbleibt beim Anbieter. Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe auf oder an Dritte.
  4. Der Lizenznehmer darf die Software nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Erlaubnis vom Anbieter an Dritte weitergeben, insofern er diese selbst nicht mehr nutzt.
  5. Für den Fall, dass vom Lizenznehmer Kopien der Software erstellt werden, außer zu Sicherungszwecken, und/oder der Lizenznehmer die Software Dritten überlasst und/oder Veränderungen vornimmt, zahlt der Lizenznehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungsszusammenhanges eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 an den Anbieter. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche oder ein außerordentliches Kündigungsrecht behält sich der Anbieter vor.

Es sei denn es gelten vertraglich anders lautende Vereinbarungen.

 

nach obenGewährleistung

  1. Gewährleistungsdefinition - Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene (erstellte) Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch die vertragsgemäße Nutzung.
  2. Fehlermitteilungen - Offensichtliche Fehler hat der Kunde auch dann, wenn er nicht Kaufmann ist, dem Anbieter binnen einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Fehlers mitzuteilen, als Kaufmann hingegen unverzüglich nach der Entdeckung. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Kunden bezüglich dieser Fehler. Untersuchungs- und Rügepflichten des kaufmännischen Kunden bleiben unberührt. Falsch- und Zuweniglieferungen sind insoweit auch bei erheblichen Abweichungen unverzüglich zu rügen.
  3. Beseitigungspflicht - Mitgeteilte Fehler sind vom Anbieter kostenfrei zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, ist der Anbieter zur Wahl berechtigt, ob er durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung nacherfüllt.
  4. Gewährleistungsrechte - Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen aus Ziff. 2.3 nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben dabei unberührt.
  5. Verjährung - Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren.
  6. Gewährleistungsausschluss - Keine Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht, außer, wenn nur der Kunde Verbraucher ist. Gleiches gilt für solche Fehlerzustände, die durch Hardware oder Software Dritter oder durch sonstige Dritteinflüsse verursacht werden, etwa Schäden aus importierten Schadprogrammen (wie z.B. Viren).

Es sei denn es gelten vertraglich anders lautende Vereinbarungen.

 

nach obenHaftung

  1. Haftung und Schadenersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Wirtschaftliche Entscheidungen, die der Nutzer aufgrund der Programmergebnisse trifft, fallen in seinen Risikobereich. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  2. Eine Haftung des Anbieters wird im Übrigen auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Der Anbieter haftet ferner nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von 5.000 EUR. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und/oder sonstige Folgeschäden wird ausgeschlossen.
  3. Der Lizenznehmer stellt den Anbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei, die infolge der Anwendung der Software durch den Lizenznehmer erhoben werden.

Es sei denn es gelten anders vertraglich lautende Vereinbarungen.

 

nach obenZahlung von Lizenzgebühren

  1. Für die regelmäßige Nutzung der Software ist eine einmalige Lizenzgebühr zu entrichten, diese beinhaltet einen zweijährigen Updateservice (die Lizenz ist zeitlich nicht begrenzt). Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung der Software zu unterbinden.
  2. Der Anbieter ist berechtigt, soft- oder hardwaremäßige Schutzmechanismen zur Sicherung der eigenen Ansprüche zu implementieren. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmer über die Implementierung, die Änderung oder die Erweiterung dieser Schutzmechanismen zu unterrichten.

Es sei denn es gelten anders vertraglich lautende Vereinbarungen.

 

nach obenLieferumfang

Der Lieferumfang besteht aus einer CD-ROM und/oder einem zur Verfügung gestellten Download.

Es sei denn es gelten anders vertraglich lautende Vereinbarungen.

 

nach obenSchlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart.
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrags ist der Verwender befugt, die unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der wirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  3. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Es sei denn es gelten anders vertraglich lautende Vereinbarungen.